COVID-19 und Immobiliendienstleistungen – UPDATE 10. Juni 2021
4. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung (von WKO)
Mit der am 10. Juni 2021 in Kraft tretenden 4. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung (COVID-19-ÖV) werden weitere Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen vorgenommen.
Für das Betreten öffentlicher Orte reduziert sich ab 10. Juni 2021 der einzuhaltende Mindestabstand auf einen Meter (bisher: zwei Meter). Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gilt zudem eine (FFP2-)Maskenpflicht.
Auch für Kundenbereiche von Betriebsstätten verringert sich der maßgebliche Mindestabstand auf einem Meter und gilt fortan eine „10 m² pro Kunde“-Regel (bisher: 20 m² pro Kunde). Kunden haben in geschlossenen Räumen eine (FFP2-)Maske zu tragen. Für Betreiber und Arbeitnehmer gilt in geschlossenen Räumen eine (MNS-)Maskenpflicht. Darüber hinaus ist für Betreiber und Arbeitnehmer mit Kundenkontakt der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nach der „3-G-Regel“ (getestet, geimpft oder genesen) erforderlich. Mangels eines solchen Nachweises ist bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen auch von Betreibern und Arbeitnehmern eine (FFP2-)Maske zu tragen.
Für Eigentümerversammlungen gelten die 1 Meter-Mindestabstandregel und die Verpflichtung zum Tragen einer (FFP2-)Maske in geschlossenen Räumen sinngemäß. Zudem ist der Verwalter/die Verwalterin zur Kontaktdatenerhebung verpflichtet.
Für die Nutzung von Sport- und Freizeiteinrichtungen in Wohnhausanlagen sind eine Reihe von Auflagen zu erfüllen („10 m² pro Person-Regel“; Betretungsverbot während der Zeit von 24:00 Uhr bis 5:00 Uhr; Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nach der „3-GRegel“; FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen; Mindestabstand von einem Meter; Kontaktdatenerhebung).
Informationen von WKO : https://www.wko.at/branchen/information-consulting/immobilien-vermoegenstreuhaender/Covid19_Novelle4_Oeffnung.html
Kommentare
Kommentar veröffentlichen